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   BGH, 13.07.1956 - I ZR 75/54   

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https://dejure.org/1956,812
BGH, 13.07.1956 - I ZR 75/54 (https://dejure.org/1956,812)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1956 - I ZR 75/54 (https://dejure.org/1956,812)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1956 - I ZR 75/54 (https://dejure.org/1956,812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 34
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 20.09.1927 - II 409/26

    Warenzeichenrecht. Territorialität. Internationale Registrierung

    Auszug aus BGH, 13.07.1956 - I ZR 75/54
    Im Verhältnis der beiden Zeicheninhaber zueinander geht an sich das ältere Zeichenrecht der Klägerin vor (RGZ 118, 76 [78/79]).
  • RG, 16.04.1918 - II 424/17

    Schutzumfang des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen

    Auszug aus BGH, 13.07.1956 - I ZR 75/54
    Dritten gegenüber kann deshalb jeder Zeicheninhaber grundsätzlich vollen Zeichenschutz beanspruchen, wobei keinem der Zeichen ein Vorrang zukommt (RGZ 92, 383 [386]; RG MuW 1931, 86 - Saalegold; Baumbach-Hefermehl 7. Aufl. Anm. 7 zu § 11 WZG).
  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Das ist bereite in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt gewesen (RGZ 100, 3, 6) und vom Bundesgerichtshof übernommen worden (BGHZ 1, 241, 246; GRUR 1957, 34, 35 - Hadef).
  • BGH, 18.03.1993 - I ZR 178/91

    Unterscheidbarkeit bei übereinstimmenden Familiennamen - Priorität gegenüber

    Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1956 - I ZR 75/54, GRUR 1957, 34, 35 - Hadef; Urt. v. 5.2.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 - Hydair; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rdn. 70; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 53 Rdn. 21 und Kap. 56 Rdn. 65; Ullmann in Festschrift für v. Gamm, S. 315, 321; a.A. OLG München WRP 1987, 570, 571; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 264 ff.).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Duldet er aber aus irgendeinem Grund ein solches Zeichen, dann erwirbt der Inhaber dieses anderen Zeichens seinerseits vollen Schutz gegen die Anmeldung weiterer verwechslungsfähiger Zeichen durch Dritte (vgl. auch BGH GRUR 1957, 34, 35 - Hadef für den Fall der Eintragung gleichlautender Warenzeichen für zwei verschiedene Inhaber; vgl. ferner RG GRUR 1931, 154, 155 - Saalegold).
  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 92/62

    Erschöpfung des Zeichenrechts und Territorialitätsgrundsatz

    Die Klageansprüche, zu deren Geltendmachung im eigenen Namen die Klägerin als Inhaberin einer schuldrechtlichem Zeichenlizenz (vergl. BGH GRUR 1957, 34 - Hadef) und auf Grund der von der Zeicheninhaberin abgegebenen besonderen Ermächtigungserklärung befugt ist (BGHZ 4, 153, 164; Krieger in Die Warenzeichenlizenz, rechtsvergleichende Untersuchungen über die gemeinschaftliche Benutzung von Warenzeichen, 1963, S. 48), stützen sich auf §§ 15, 24 WZG.
  • BGH, 21.03.1985 - I ZR 190/82

    "Hydair"; Rechte einer GmbH an ihrer Firmenbezeichnung nach Einstellung des

    Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, greift in einem solchen Fall der sich aus den §§ 1004 Abs. 2, 986 Abs. 1 BGB ergebende allgemeine Rechtsgedanke ein (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1956 - I ZR 75/54 = GRUR 1957, 34, 35 - Hadef).
  • BGH, 16.10.1962 - I ZR 162/60

    Mampe Halb und Halb II

    Bei der sachlich-rechtlichen Beurteilung des Ergebnisses der von ihn noch vorzunehmenden Auslegung wird das Berufungsgericht von den Rechtsgrundsätzen ausgehen müssen, die in der Rechtsprechung für das wettbewerbliche Verhalten sogenannter gleichnamiger Unternehmen entwickelt worden sind (vgl. BGH GRUR 1953, 252 ff; GRUR 1957, 34-6 ff - Underberg).
  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 93/58

    Wirksamkeit einer Abgrenzungsvereinbarung über ein Defensivzeichen -

    Diese Vertragsauslegung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats, der in GRUR 1957, 34 (Hadef) ausgesprochen hat, daß ein Vertrag, in dem sich zwei Inhaber verwechslungsfähiger Zeichen gegenseitig Duldung zusagen, nicht ohne weiteres zugleich eine Duldungspflicht für den Fall begründet, daß einer der beiden Zeicheninhaber einem Dritten eine schuldrechtliche Gebrauchslizenz an seinem Zeichen einräumt.
  • BGH, 13.11.1956 - I ZR 72/56

    Rechtsmittel

    Die rechtliche Bedeutung der in Ziff IV e des Auseinandersetzungsvertrages vom 7. September 1949 getroffenen Regelung beruht darin, daß die Beklagte als eingetragene Inhaberin des Zeichens "Hadef" der Klägerin gestattete, für sich ein gleichlautendes Zeichen eintragen zu lassen, und jede Partei sich verpflichtete, das für sie nach § 24 WZG entstandene Verbietungsrecht gegenüber der anderen Partei in Ansehung der Benutzung des Zeichens "Hadef" nicht geltend zu machen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956 - I ZR 75/54).
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